BAUTECHNIK

Brandschutz: Leitungsdurchführungen sicher abschotten

Text: B. Wieneke | Foto (Header): © Aisyaqilumar – stock.adobe.com

Die Überwachung zulassungskonformer Abschottungen von Leitungsdurchführungen durch Wände und Decken stellt den Bauleiter aufgrund der umfangreichen Regelungen regelmäßig vor ein Überwachungsproblem. Um Abschottungen in der Praxis sicher beurteilen zu können ist ein fachmännisches Hintergrundwissen erforderlich.

Auszug aus:

Der Bauleiter
Ausgabe März 2019
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Gemäß den Anforderungen der Landesbauordnung müssen Gebäude so errichtet werden, dass die Ausbreitung von Feuer und Rauch ausreichend lange behindert wird. Dies wird erreicht, indem Gebäude durch raumabschließende Bauteile, die eine definierte Feuerwiderstandsdauer aufweisen, in kleinere Abschnitte unterteilt werden. Hierzu gehören z. B. Geschossdecken, Wohnungstrennwände oder Treppenraumwände.

Die fachgerechte Herstellung dieser Bauteile durch den Rohbauer oder den Trockenbauer stellt in der Praxis kein besonderes Problem dar. Planmäßige Öffnungen in diesen Bauteilen, z. B. für Türen oder Fenster, können problemlos mit entsprechenden Brandschutztüren oder Brandschutzverglasungen verschlossen werden.

Das System der raumabschließenden Bauteile wird jedoch anschließend durch eine Vielzahl von Leitungs- und Installationsdurchführungen durchlöchert. Die Leitungen selbst bestehen häufig aus brennbaren Baustoffen, sodass eine Brandweiterleitung über die Installationen nach dem Zündschnureffekt durch das gesamte Gebäude befürchtet werden muss.

Damit das Ziel der Landesbauordnung, Feuer und Rauch im Brandfall ausreichend lange auf einen begrenzten Bereich zu beschränken, erfüllt wird, ist ein brandschutztechnischer Verschluss der Öffnung in der gleichen Feuerwiderstandsdauer wie das durchdrungene Bauteil erforderlich. Wie diese Leitungsdurchführungen hergestellt und gesichert werden müssen, ist in der Muster-Leitungsanlagenrichtlinie (MLAR, Fassung 2015) geregelt. Die MLAR ist in allen Bundesländern, ggf. mit geringfügigen Modifizierungen, bauaufsichtlich eingeführt und muss bei der Ausführung von Bauvorhaben beachtet werden.

 

Was sind Leitungsanlagen?

Als Leitungsanlagen im Sinne der MLAR gelten Rohrleitungen und elektrische Leitungen einschließlich deren Befestigungen, Beschichtungen und Dämmstoffe. Die zugehörigen Armaturen, Messeinrichtungen etc. sind ebenfalls Bestandteil einer Leitungsanlage.

 

Geprüfte Abschottung oder Erleichterung nach MLAR?

Nach den Regelungen der MLAR müssen Leitungsdurchführungen durch raumabschließende Bauteile mit einem definierten Feuerwiderstand mit geprüften und zugelassenen Abschottungen gesichert werden. Als Erleichterung zu dieser Grundanforderung besteht die Möglichkeit, für bestimmte Einzel-Leitungsdurchführungen Erleichterungen in Anspruch zu nehmen. Fällt eine Leitungsdurchführung in den Bereich einer Erleichterung, kann die Leitung durch das Bauteil ohne zugelassene Abschottung hindurchgeführt werden. In der Regel ist ein Verschluss des Restquerschnitts zwischen Rohr und Bauteil mit mineralischen Baustoffen ausreichend.

Nachteil der Erleichterungen:

Werden einzelne Leitungen nach den Erleichterungen der MLAR durch Bauteile geführt, wird dies durch den Nachteil erkauft, dass zwischen den einzelnen Leitungen größere Abstände eingehalten werden müssen. Außerdem sind die maximalen Rohrdurchmesser begrenzt. Ob eine Leitung nach der Erleichterung der MLAR durch Bauteile geführt werden kann oder mit einer geprüften und zugelassenen Abschottung gesichert werden muss, hängt daher v. a. von der Einbausituation, insbesondere von den zur Verfügung stehenden Platzverhältnissen ab. Für brennbare Rohre mit einem Durchmesser von mehr als 32 mm sind die Erleichterungen der MLAR generell nicht anwendbar.

Abschottungen nach den Erleichterungen der MLAR

Für folgende Situationen sind Erleichterungen für einzelne Rohrleitungen gemäß Abschnitt 4.2 und 4.3 MLAR zulässig:

  • Durchführungen einzelner nichtbrennbarer Rohrleitungen, einzelner elektrischer Leitungen oder dicht gepackter Kabelbündel (bis 50 mm Durchmesser) durch F30-Wände (außer Treppenraumwände)
  • Durchführung einzelner nichtbrennbarer Rohrleitungen bis 160 mm Außendurchmesser oder einzelner brennbarer Rohrleitungen bis 32 mm durch Wände und Decken (F30 bis F90), sofern die Rohrleitungen ohne Dämmung ausgeführt werden. Falls die Rohrleitungen gedämmt sind, muss im Bereich der Leitungsdurchführung durch das Bauteil ein nichtbrennbarer Dämmstoff mit einem Schmelzpunkt > 1.000 °C verwendet werden (z. B. Steinwolle). Außerhalb der Durchführung muss beiderseits des Bauteils auf einer Länge von 50 cm eine nichtbrennbare Rohrdämmung ausgeführt oder alternativ eine brennbare Dämmung auf dieser Länge mit Stahlblech umhüllt werden.
  • Durchführung einzelner Elektroleitungen ohne Querschnittsbegrenzung durch Wände und Decken (Kabelbündel sind nach den Erleichterungen in Decken sowie in Wänden mit einer Anforderung > F30 unzulässig).

In den zuvor genannten Fällen dürfen einzelne Leitungen ohne besondere Brandschutzmaßnahmen durch Bauteile mit Brandschutzanforderungen hindurchgeführt werden, sofern alle in der MLAR detailliert geregelten Rahmenbedingungen eingehalten werden:

  • Mindestabstände zu anderen Durchführungen und Leitungen (1-facher Rohrdurchmesser bei nichtbrennbaren Rohren, 5-facher Durchmesser bei brennbaren Leitungen, bei Kombination gilt das größere Maß)
  • Mindestdicke der durchdrungenen Bauteile
    • feuerhemmend: mind. 60 mm
    • hochfeuerhemmend: mind. 70 mm
    • feuerbeständig: mind. 80 mm
  • Verschluss der verbleibenden Öffnung zwischen Leitung und Bauteil mit Mörtel oder Beton, bei einzelnen Durchbrüchen auch Mineralfaserstopfung bis 50 mm oder im Brandfall aufschäumendes Material bis 15 mm

Durchführungen nach den Erleichterungen der MLAR benötigen kein Kennzeichnungsschild. Ein Verwendbarkeitsnachweis ist nicht erforderlich. Fällt eine Leitungsdurchführung nicht unter die Erleichterungen, muss zwingend eine zugelassene Abschottung verwendet werden.

Abschottungsprinzip festlegen – Schott- oder Schachtlösung:

Bevor Produkte zur Abschottung von Durchführungen ausgewählt werden, sollte zunächst geklärt werden, nach welchem Prinzip das Gebäude installiert werden soll. Hierbei geht es insbesondere um die vertikalen Installationsstränge. Entweder erfolgt eine Abschottung der Leitungsanlagen in Geschossdeckenebene (Schottlösung) oder die vertikalen Stränge werden in feuerwiderstandsfähigen vertikalen Installationsschächten (Schachtlösung) geführt. Die Abschottung erfolgt in diesem Fall immer in der Schachtwand bei der Ausfädelung. Die Deckendurchführung kann offen bleiben.

In den meisten Fällen ist die Schottung in Geschossdeckenebene wirtschaftlicher und sicherer auszuführen. Eine Kombination von Schacht- und Schottlösung innerhalb eines Installationsstrangs ist i. d. R. ungünstig.

Geprüfte Abschottungssysteme: Die Qual der Wahl

Sofern eine Sicherung von Leitungsdurchführungen mit geprüfter und zugelassener Abschottung erforderlich ist, steht man vor der Qual der Wahl. Die Industrie bietet eine Vielzahl von Abschottungssystemen an. Alle Systeme verfügen über einen Verwendbarkeitsnachweis (z. B. eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder Zulassung nach europäischen Regelungen), in dem detailliert geregelt ist, wann, wo und wie die Abschottung eingebaut werden darf.

Grundsätzlich müssen die Angaben des Verwendbarkeitsnachweises eingehalten werden. Niemand kennt alle Detailregelungen der Abschottungssysteme sämtlicher Hersteller. Um zu prüfen, ob eine Abschottung zulassungskonform eingebaut worden ist, führt kein Weg an einem Blick in den Verwendbarkeitsnachweis vorbei. Die entsprechenden Unterlagen müssen daher von der ausführenden Firma auf der Baustelle bereitgehalten werden!

 

Raumabschließende Bauteile

Bei der Auswahl eines geeigneten Systems muss zunächst geklärt werden, was für ein Bauteil durchdrungen wird. Handelt es sich um eine Geschossdecke (horizontales Bauteil) oder eine Trennwand (vertikales Bauteil)? Besteht das Bauteil aus Mauerwerk, Beton, oder handelt es sich um eine Leichtbauwand oder eine Holzbalkendecke?

Jedes zugelassene System ist immer nur für bestimmte Bauteile zugelassen. Es gibt Systeme, die sowohl in Massiv- als auch in Leichtbauwände eingebaut werden dürfen, aber auch Systeme, die nur in Massivbauteilen verwendet werden dürfen. Abschottungen für Deckendurchführungen sind i. d. R. nur für Stahlbetondecken geprüft. Bei anderen Deckensystemen sind Sonderlösungen erforderlich.

Holzbalkendecken:

Abschottungssysteme dürfen i. d. R. nicht in Holzbalkendecken eingebaut werden, da diese Einbausituation nicht geprüft worden ist. Sofern nicht Teilbereiche der Decke ausbetoniert werden, können die am Markt erhältlichen Abschottungssysteme nicht verwendet werden. Bei Holzbalkendecken (insbesondere im Bestand) sollten Durchführungen daher möglichst nach den Erleichterungen der MLAR ausgeführt werden. Hierzu ist die Verwendung nichtbrennbarer Rohrsysteme erforderlich. Alternativ bietet es sich in diesen Fällen an, vertikale Steigestränge in Installationsschächten zu führen. Die Schachtwände müssen die gleiche Feuerwiderstandsdauer aufweisen wie die Decke mit der höchsten Brandschutzanforderung, die vom Schacht durchdrungen wird. Die Ausfädelungen aus dem Schacht in den Geschossen können dann mit zugelassenen Systemen gesichert werden. Bei der Schachtlösung sind keine Abschottungen in Deckenebene erforderlich.

Zusätzlich muss eine Mindestdicke des Bauteils vorhanden sein, damit die Abschottung funktionsfähig ist. Details müssen immer der jeweils gültigen Zulassung bzw. der zugehörigen Einbauanleitung des Herstellers entnommen werden.

Erfüllt ein Bauteil nicht die Mindestdicke, kann dies i. d. R. durch eine geeignete Aufdopplung im Bereich der Leitungsdurchführung gelöst werden. Die Aufdopplung muss dabei allseitig mindestens 10 cm größer sein als die Durchführung.

 

Leitungsmaterial

Neben der Art des Bauteils, das durchdrungen wird, spielt auch das Material der Rohrleitungen sowie die transportierten Medien eine Rolle. Von grundlegender Bedeutung ist dabei die Unterscheidung zwischen brennbaren und nichtbrennbaren Rohrleitungen, weil je nach Material unterschiedliche Abschottungsprinzipien zum Einsatz kommen. Auch hier gilt: Welche Leitungsmaterialien durch eine Abschottung hindurchgeführt werden dürfen, kann ausschließlich dem Verwendbarkeitsnachweis entnommen werden. Gleiches gilt für die zugelassenen Medien (z. B. Abwasser oder Gas).

Bei nichtbrennbaren Rohrleitungen aus Metall, z. B. SML-Abwasserrohre oder Heizungsleitungen aus Kupfer, liegt ein Rohrsystem vor, das auch im Brandfall nicht sofort zerstört wird. Eine Übertragung von Feuer und Rauch über offene Rohrleitungen in andere Geschosse muss daher nicht befürchtet werden. Problematisch bei diesen Installationen ist aber, dass der verwendete Werkstoff Wärme sehr gut leitet. Wird eine Metallleitung im Brandfall auf einer Wandseite dem Feuer ausgesetzt, erhöht sich die Temperatur auf der dem Feuer abgewandten Seite der Wand sehr stark. Durch die heißen, mitunter sogar glühenden Rohre besteht die Gefahr, dass brennbare Stoffe im Nachbarraum entzündet werden und so der Brand durch Wärmeleitung in einen anderen Abschnitt übertragen werden kann.

Um die Wärmeleitung in den benachbarten Abschnitt zu reduzieren, wird bei Metallleitungen daher häufig beiderseits des trennenden Bauteils eine (nichtbrennbare) Dämmung, z. B. in Form von Mineralfaserdämmschalen ausgeführt. Hierdurch wird die Erwärmung des Rohrs im Brandraum reduziert und die Abstrahlung im Nachbarraum begrenzt.

Kunststoffrohre, z. B. PVC-Abwasserrohre oder Trinkwasserleitungen aus Kunststoff, sind brennbar und werden im Brandfall schnell zerstört. Das Leitungssystem ist dann offen, und Feuer und Rauch können durch die offenen Rohrverbindungen schnell in angrenzende Bereiche übertragen werden. Zusätzlich wirken die brennbaren Leitungen wie Zündschnüre, über die ein Brand schnell weitergeleitet wird.

Bei Kunststoffrohren werden daher häufig Rohrmanschetten ausgeführt, die mit im Brandfall aufschäumenden Stoffen gefüllt sind. Bei einer Temperaturerhöhung schäumt die Manschette die Öffnung im trennenden Bauteil aus, sodass eine Übertragung von Feuer und Rauch verhindert wird.

Vorsicht bei Mischinstallationen!

Die Abschottung von nichtbrennbaren Rohrleitungen (z. B. SML-Abwasserrohre) und brennbaren Rohrleitungen (z. B. Kunststoff-Abwasserrohre) funktionieren nach grundsätzlich unterschiedlichen Prinzipien. Eine Mischung von Leitungssystemen aus nichtbrennbaren und brennbaren Rohrleitungen in einem Strang ist daher gemäß MLAR nicht zulässig. In diesem Fall müssen speziell für Mischinstallationen zugelassene Abschottungssysteme eingesetzt werden. Die Erleichterungen der MLAR für einzelne Rohrleitungen gelten nicht für Mischinstallationen!

Die meisten Abschottungen für Elektroleitungen begrenzen die maximale Belegung des Schotts auf 60 % der Öffnungsgröße. Diese Begrenzung wird auf der Baustelle regelmäßig missachtet. Eine vollständig mit Kabeln gefüllte Abschottung funktioniert im Brandfall jedoch nicht. Hier führt kein Weg vorbei an einer Vergrößerung der Abschottung, damit die maximale Belegungsdichte nicht überschritten wird.

 

Abstand zu anderen Durchführungen

Zwischen Abschottungen sowie zwischen Abschottungen und anderen Öffnungsverschlüssen (z. B. Brandschutztüren oder Brandschutzklappen der Lüftungsanlage) müssen Abstände eingehalten werden, damit das raumabschließende Bauteil weiterhin seine Funktion behält.

Der Mindestabstand ist im Verwendbarkeitsnachweis geregelt. Häufig ermöglichen die Hersteller zu Abschottungen aus dem eigenen Haus Null-Abstände, sodass die Abschottungen unmittelbar nebeneinander angeordnet werden können.

Fehlt eine Angabe im Verwendbarkeitsnachweis, muss gemäß Nr. 4.1.3 MLAR ein Abstand von mindestens 50 mm eingehalten werden.

 

Befestigung

Im Brandfall muss (insbesondere bei Metallleitungen) mit starken Verformungen der Leitungen gerechnet werden. Herabfallende brennbare Leitungen oder Trümmer, die auf Rohrleitungen fallen, können dazu führen, dass starke Kräfte auf das trennende Bauteil ausgeübt werden und hierdurch der Raumabschluss gefährdet wird. Auch könnten die Abschottungen herausgerissen werden.

Aus diesem Grund enthalten viele Verwendbarkeitsnachweise auch Angaben über den maximalen Abstand von Befestigungen der Leitungen vor und hinter der Abschottung. Fehlende Befestigungen führen zu einem Versagen der Abschottung im Brandfall und stellen einen erheblichen Mangel dar.

Bei der Befestigung muss darauf geachtet werden, dass die Leitungen nur an Bauteilen verankert werden, die mindestens die gleiche Feuerwiderstandsdauer aufweisen wie das Bauteil, das durchdrungen wird.

Damit die Befestigungen im Brandfall auch tatsächlich funktionieren, ist grundsätzlich eine Verankerung mit Metalldübeln erforderlich. Kunststoffdübel sind ungeeignet.

 

Kennzeichnung

Alle geprüften Abschottungen müssen mit einem Schild dauerhaft gekennzeichnet werden. Dies ist nicht nur erforderlich, um zu dokumentieren, dass die Durchführung im Rahmen der Errichtung fachgerecht gesichert worden ist, sondern v. a., um bei späteren Nachinstallationen die Öffnung wieder im gleichen System verschließen zu können.

Hierfür sind Angaben zur genauen Bezeichnung des Abschottungssystems mit Zulassungsnummer und Herstellungsjahr sowie die erreichte Feuerwiderstandsklasse erforderlich. Für die Kennzeichnung sind die zum Abschottungssystem gehörenden Kennzeichnungsschilder zu verwenden.

Ist das ursprüngliche Abschottungssystem nicht bekannt, muss die Abschottung bei einer Nachbelegung vollständig erneuert werden. Dies führt zu unnötigem Mehraufwand und vermeidbaren Mehrkosten.

 

Zusammenfassung

Die Abschottung von Leitungsanlagen kann nach den Erleichterungen der MLAR oder mit geprüften und zugelassenen Abschottungssystemen erfolgen.

Bei der Ausführung müssen bei den Erleichterungen die detaillierten Angaben des Abschnitts 4 der MLAR beachtet werden. Für geprüfte und zugelassene Abschottungen sind ausschließlich die Vorgaben des jeweiligen aktuellen Verwendbarkeitsnachweises maßgebend. Ohne vorliegenden Verwendbarkeitsnachweis ist eine Überprüfung der fachgerechten Ausführung der Abschottung nicht möglich.

Zur Dokumentation muss der Errichter die Übereinstimmung sämtlicher von ihm verbauter Abschottungen mit den Vorgaben des Verwendbarkeitsnachweises schriftlich bestätigen. Zusätzlich muss das Kennzeichnungsschild unmittelbar neben der Abschottung im Bauwerk dauerhaft angebracht werden.

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