BAUTECHNIK

Schallschutz: Nachweis der Schalldämmung nach aktueller DIN 4109

Text: Prof. Dr.-Ing. P. Schmidt | Foto (Header): © flairimages – stock.adobe.com

Mit der Neuausgabe der DIN 4109 („Schallschutz im Hochbau“) in den Jahren 2018 und 2016 wurden die baurechtlichen Mindestanforderungen sowie das Nachweiskonzept neu geregelt. Gegenüber der bisherigen Ausgabe aus dem Jahr 1989 hat sich das Nachweiskonzept der Schalldämmung von Bauteilen grundlegend geändert. Zukünftig müssen bei der Ermittlung der schalltechnisch relevanten Kenngrößen sämtliche Schallübertragungswege rechnerisch genau erfasst werden. Außerdem wurde ein Sicherheitskonzept eingeführt, das die Berücksichtigung von Sicherheitsbeiwerten beim Nachweis der Schalldämmung vorsieht, um etwaige Unsicherheiten bei der Berechnung und den Rechenannahmen abzudecken.

Auszug aus:

Der Bauleiter
Ausgabe Februar 2019
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Die Neufassung der DIN 4109 („Schallschutz im Hochbau“) (2016/18) [1] löst die bisherige Ausgabe aus dem Jahr 1989 [2] ab. Damit stehen für den Nachweis des Schallschutzes im Hochbau genauere Rechenverfahren und Methoden zur Verfügung, die im Wesentlichen auf denen der europäischen Norm DIN EN ISO 12354 [3] beruhen. Die neue DIN 4109 kann somit als nationale Umsetzung dieser europäischen Norm angesehen werden.

Anwendungsbereich der DIN 4109

In der DIN 4109 werden Anforderungen an die Schalldämmung von Bauteilen, die an schutzbedürftige Räume grenzen, festgelegt sowie Anforderungen an die zulässigen Schallpegel in schutzbedürftigen Räumen definiert. Unter schutzbedürftigen Räumen werden Aufenthaltsräume verstanden, die gegen Geräusche zu schützen sind. Hierzu gehören Wohn- und Schlafräume, Wohnküchen, Unterrichtsräume, Büroräume, Praxisräume sowie Bettenräume in Krankenhäusern und Sanatorien. Die Anforderungen gelten zum Schutz gegen Geräusche aus fremden Räumen und Bereichen (wie z. B. Nachbarwohnungen) sowie zum Schutz gegen Außenlärm (z. B. Verkehrslärm). Empfehlungen zum Schallschutz im eigenen Wohn- oder
Arbeitsbereich sind in der neuen DIN 4109 nicht angegeben. Hier wird auf das Beiblatt 2 zur DIN 4109 [6] (Ausgabe 1989) verwiesen, das zunächst weiterhin gültig ist und Empfehlungen für den Schallschutz in der eigenen Wohnung enthält. Außerdem gelten die Anforderungen der DIN 4109 gegen Geräusche aus Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung sowie aus Industrie- und Gewerbebetrieben, sofern diese sich im selben Gebäude befinden oder baulich mit dem betrachteten Gebäude verbunden sind.

Weiterhin werden in der Norm die Rechenverfahren, die zur Ermittlung der schalltechnischen Kenngrößen benötigt werden, angegeben sowie die Nachweise der Schalldämmung geregelt. Der Anwendungsbereich der DIN 4109 gilt für Neubauten sowie für Bestandsgebäude, wenn hier bauliche Änderungen vorgenommen werden.

 

Mindestanforderungen nach DIN 4109-1

Die Mindestanforderungen an die Schalldämmung von Bauteilen zwischen schutzbedürftigen Räumen sowie an die Schallpegel in schutzbedürftigen Räumen sind in DIN 4109-1 geregelt. Kennzeichnende Größe für die Anforderung an die Luftschalldämmung von Wänden und Decken ist das bewertete Bau-Schalldämm-Maß R’w. Dieses gibt die Schalldämmung des Bauteils (Wand oder Decke) in Dezibel (dB) an, wobei neben der direkten Schallübertragung auch diejenige über flankierende Bauteile berücksichtigt wird. Je größer das bewertete Bau-Schalldämm-Maß eines Bauteils ist, desto besser ist die Schalldämmung gegenüber Luftschallübertragung. Beispielsweise wird für Wohnungstrennwände in Mehrfamilienhäusern ein bewertetes Bau-Schalldämm- Maß von mindestens 53 dB gefordert. Als Kenngröße für die Trittschalldämmung von Decken und Treppen wird der bewertete Norm-Trittschallpegel L’n,w herangezogen. Dieser gibt an, wie viel Schall durch eine Decke oder Treppe in den Raum darunter gelangt, wenn das Trennbauteil angeregt wird (z. B. durch Begehen). Auch beim bewerteten Norm-Trittschallpegel wird die Schallübertragung über flankierende Bauteile berücksichtigt. Im Gegensatz zum Schalldämm-Maß bedeuten beim bewerteten Norm-Trittschallpegel große Werte eine schlechte Schalldämmung und kleine Werte dagegen eine gute Trittschalldämmung. Beispielsweise ist als Mindestanforderung in DIN 4109-1 festgelegt, dass der bewertete Norm-Trittschallpegel von Wohnungstrenndecken in Mehrfamilienhäusern höchstens 50 dB betragen darf.

Bei Haustrennwänden zwischen Reihen- oder Doppelhäusern hängt das erforderliche Bau-Schalldämm-Maß von der Lage der nachzuweisenden Aufenthaltsräume ab. Für Haustrennwände zu Aufenthaltsräumen, die sich im untersten Geschoss (erdberührt oder nicht) befinden, wird ein Bau-Schalldämm-Maß von mindestens 59 dB gefordert. Für Haustrennwände, die an Aufenthaltsräume grenzen, unter denen sich mindestens ein Geschoss befindet, wird dagegen eine höhere Schalldämmung von R’w ≥ 62 dB verlangt. Die geringere Anforderung an die Schalldämmung von Haustrennwänden im untersten Geschoss ist dadurch zu begründen, dass hier die Schallübertragung über die Bodenplatte und Kellerwände einen größeren Einfluss als in den oberen Geschossen hat. Im untersten Geschoss wäre daher eine wesentlich bessere Schalldämmung erforderlich als in den oberen Geschossen, wenn gleiche Anforderungen zugrunde gelegt würden. Damit die schalldämmenden Maßnahmen auch im untersten Geschoss mit vertretbarem Aufwand durchführbar sind, wurde hier eine um 3 dB geringere Anforderung an das bewertete Bau-Schalldämm-Maß festgelegt. Als Anforderungsgröße für Geräusche, die von gebäudetechnischen Anlagen einschließlich Wasserinstallationen und baulich mit dem nachzuweisenden Gebäude verbundenen Betrieben erzeugt werden, wird der A-bewertete Norm-Schalldruckpegel LAF,max,n verwendet. Dieser Schalldruckpegel darf in schutzbedürftigen Räumen festgelegte Höchstwerte nicht überschreiten. Die zulässigen Werte sind abhängig von der Geräuschquelle und der Nutzung des schutzbedürftigen Raums. In Wohn- und Schlafräumen ist ein geringerer Schalldruckpegel zugelassen als in Arbeits- und Unterrichtsräumen. Beispielsweise darf der A-bewertete Schalldruckpegel LAF,max,n in Wohn- und Schlafräumen bei Geräuschen durch Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen einen Wert von 30 dB nicht überschreiten. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass einzelne kurzzeitige Geräusche, die beim Betätigen von Armaturen (Öffnen, Schließen) entstehen, nicht zu berücksichtigen sind. Auch das störende Geräusch, das durch das Abstellen eines Zahnputzbechers auf dem Waschtisch entsteht, wird durch die Anforderungen nicht erfasst. Zur Verminderung Verminderung von Geräuschen der Wasserinstallation sind Wasserversorgungs- und Abwasserleitungen von der Baukonstruktion schalltechnisch zu entkoppeln. Die Leitungen müssen daher an den Bauteilen mit speziellen Rohrschellen mit Gummieinlagen befestigt werden, um die Körperschallübertragung zu vermindern. Für die weiteren Regeln wird auf die DIN 4109-1 verwiesen.

Weiterhin enthält die DIN 4109-1 Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen gegenüber Außenlärm. Die Anforderungen gelten für Außenbauteile gegen Lärm, der durch Verkehr (Straßen-, Schienen-, Wasserverkehr) sowie durch Industrie- und Gewerbetriebe erzeugt wird. Die Bestimmungen der DIN 4109 gelten nicht bei Fluglärm, soweit dieser im Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FluLärmG) [7] geregelt ist. Als Anforderungsgröße wird das gesamte bewertete Bau-Schalldämm-Maß R’w,ges der Außenbauteile herangezogen. Dieses hängt vom maßgeblichen Außenlärmpegel La und der Raumart ab und berechnet sich mit nachfolgender Gleichung.

Gleichung 1:
erf. R’w,ges = La – KRaumart

Der maßgebliche Außenlärmpegel La ergibt sich aus der vorhandenen Lärmeinwirkung und kann rechnerisch für die verschiedenen Lärmquellen nach DIN 4109-2, 4.5.5 ermittelt werden. Für Messungen sind die Festlegungen in DIN 4109-4 zu beachten. Lärmkarten, die von vielen Städten und Kommunen für ausgewählte Regionen bereitgestellt werden und teilweise sogar im Internet verfügbar sind, dürfen dagegen für die Ermittlung des maßgeblichen Außenlärmpegels nicht herangezogen werden. Die Raumart wird durch einen Beiwert Ka berücksichtigt. Aus Gleichung 1 wird deutlich, dass die Anforderungen an die Schalldämmung von Außenbauteilen mit zunehmender Lärmeinwirkung (maßgeblicher Außenlärmpegel) steigen. Weiterhin werden für sensible Bereiche wie Bettenräume höhere Anforderungen gestellt als für weniger schutzbedürftige Räume (Büros). Beispielsweise ergibt sich für einen maßgeblichen Außenlärmpegel von 75 dB (dies entspricht in etwa dem Lärm an einer Hauptverkehrsstraße in geringem Abstand) und einem Wohnraum ein erforderliches bewertetes Bau-Schalldämm-Maß der Außenbauteile von R’w,ges = 75 – 30 = 45 dB.

 

Nachweise der Schalldämmung

Die Regeln für die rechnerischen Nachweise der Schalldämmung sind in DIN 4109-2 festgelegt. Nachfolgend soll nur auf das Grundprinzip des Nachweises eingegangen werden.

Luftschalldämmung:
Für den Nachweis der Luftschalldämmung wird das bewertete Bau-Schalldämm-Maß R’w verwendet, das die Schalldämmung in Dezibel (dB) angibt. Große Werte R’w bedeuten eine gute Schalldämmung, kleine Werte dagegen eine schlechte Schalldämmung. Das bewertete Bau-Schalldämm-Maß gilt für ein Bauteil (z. B. Wand oder Decke). Es berücksichtigt aber neben der Schallübertragung über das Trennbauteil auch die Übertragungswege über die flankierenden, d. h. die an das Trennbauteil angrenzenden Bauteile (i. d. R. zwei Wände, Decke, Fußboden).

Der Nachweis der Luftschalldämmung (z. B. für eine Wohnungstrennwand oder -decke) erfolgt nach folgendem Schema:

  1. Berechnung des bewerteten Bau-Schalldämm-Maßes R’w für das nachzuweisende Bauteil nach DIN 4109-2
  2. Ermittlung des Sicherheitsabschlags uprog (vereinfachend darf uprog mit 2 dB angenommen werden; genaue Berechnung siehe DIN 4109-2)
  3. Festlegung des Anforderungswerts für die Luftschalldämmung erf. R’w (z. B. für Mindestanforderungen nach DIN 4109-1, erhöhte Anforderungen nach VDI 4100 oder DEGA-Empfehlung 103)
  4. Nachweis der Luftschalldämmung mit folgender Gleichung:

Gleichung 2:
R’w – uprog ≥ erf. R’w

Aufgrund der Unterschiede bei der Schallübertragung, die sich für die verschiedenen Bauweisen ergeben, wird das Rechenmodell für den Nachweis der Luftschalldämmung unterschiedlich umgesetzt. Es wird unterschieden zwischen Massivbau, Holz-, Leicht- und Trockenbau, Skelettbau und Mischbauweisen sowie Gebäude mit zweischaliger massiver Haustrennwand bei Doppel- und Reihenhäusern. Für Bauteile in Massivbauweise gelten folgende Regeln: Das bewertete Schalldämm-Maß R’w setzt sich aus dem Direktschalldämm-Maß des Trennbauteils Rw und den Flankenschalldämm-Maßen Rij,w der flankierenden Bauteile zusammen. Das Direktschalldämm-Maß hängt von der flächenbezogenen Masse des Bauteils ab, wobei eine große flächenbezogene Masse ein großes Schalldämm-Maß bewirkt und umgekehrt. Zur Erzielung einer guten Luftschalldämmung sind daher Bauteile mit einer großen flächenbezogenen Masse erforderlich. Eine große flächenbezogene Masse wird erreicht, indem die Bauteile mit einer großen Dicke ausgeführt werden sowie aus Baustoffen mit hoher Rohdichte bestehen (wie z. B. Stahlbeton, Mauerwerk aus Kalksandsteinen oder Ziegeln mit hoher Rohdichte). Beispielsweise ergibt sich für eine Wohnungstrennwand aus Kalksandstein-Mauerwerk mit einer Dicke von 30 cm und einer Rohdichteklasse der Mauersteine von 1,2, beidseitig mit 1,5 cm Gipsputz verputzt, ein bewertetes Direktschalldämm-
Maß von Rw = 57,7 dB. Dieser Wert enthält allerdings noch nicht den Einfluss der Schallübertragung über die flankierenden Bauteile. In Abhängigkeit von den Eigenschaften der flankierenden Bauteile sowie der Ausführung der Stoßstellen zwischen dem Trennbauteil und den flankierenden Bauteilen wird das bewertete Bau-Schalldämm-Maß R’w der Wand insgesamt schlechter als das Direktschalldämm-Maß Rw. Die in diesem Beispiel betrachtete Wand erfüllt somit gerade eben die Mindestanforderungen nach DIN 4109-1 (R’w ≥ 53
dB). Die Schallübertragung über die flankierenden Bauteile wird durch Flankenschalldämm-Maße erfasst, die für jeden möglichen Übertragungsweg berechnet werden müssen. Bei der üblichen Situation im Massivbau, bei der ein Trennbauteil an vier flankierende Bauteile grenzt und diese biegesteif angeschlossen sind, ergeben sich zwölf Schallübertragungswege über die flankierenden Bauteile (zwei Wände, eine Decke, ein Fußboden mit jeweils drei Wegen (Ff, Fd, Df): 4 x 3 = 12) und somit zwölf Flankenschalldämm-Maße. Für die flankierenden
Bauteile gilt ebenfalls der Grundsatz, dass eine hohe flächenbezogene Masse eine Verbesserung der Schalldämmung bewirkt. Von entscheidender Bedeutung ist die Ausführung der Stoßstellen, d. h. der Verbindungsstellen mit dem Trennbauteil. Beispielsweise würde eine schalltechnische Entkopplung der flankierenden Bauteile vom Trennbauteil sich positiv auf die Schalldämmung auswirken, da die über die Stoßstellen führenden Übertragungswege unterbrochen sind. Die Luftschalldämmung und damit das Schalldämm-Maß von Bauteilen lassen sich durch Vorsatzkonstruktionen zum Teil erheblich verbessern. Vorsatzkonstruktionen sind biegeweiche, plattenförmige Bekleidungen (z. B. aus Gipsbauplatten), die mit einem Zwischenraum vor dem Trennbauteil angeordnet werden. In akustischer Hinsicht bilden Bauteil und Vorsatzkonstruktion eine zweischalige Konstruktion, die eine bessere Luftschalldämmung als das einschalige Bauteil aufweist. Nach Möglichkeit sollten Vorsatzkonstruktionen keine Kontaktstellen mit dem eigentlichen Bauteil aufweisen, sondern frei vor diesem stehen, um die Schallübertragung über Kontaktstellen auszuschließen. Dies lässt sich erreichen, indem die Bekleidung nur oben und unten (Decke und Fußboden) sowie links und rechts (an den Wänden) befestigt wird. Im Zwischenraum ist zur Verbesserung der Schalldämmung eine Hohlraumdämpfung, z. B. aus Mineralfaserdämmstoff, einzubauen. Vorsatzkonstruktionen können am Trennbauteil (ein- oder beidseitig) sowie an den flankierenden Bauteilen (nur innenseitig) eingebaut werden. Außenliegende Vorsatzkonstruktionen (z. B. an Außenwänden) können für eine Verbesserung der Schalldämmung nicht berücksichtigt werden. Für Bauteile in Holzbauweise ermittelt sich das Schalldämm-Maß wie beim Massivbau aus dem Direktschalldämm-Maß und den Flankenschalldämm-Maßen. Aufgrund der inhomogenen Konstruktionen im Holzbau sowie der zweischaligen Bauweise ergeben sich allerdings erhebliche Unterschiede bei der Ermittlung der Kennwerte. Die Schalldämm-Maße können nicht wie bei Massivbauteilen aus der flächenbezogenen Masse berechnet werden, sondern lassen sich nur messtechnisch ermitteln. Aus diesem Grund befinden sich im Bauteilkatalog (DIN 4109-33) für verschiedene, häufig vorkommende Wand- und Deckenkonstruktionen in Holzbauweise Angaben mit den schalltechnischen Kennwerten. In der Praxis ergibt sich allerdings häufig das Problem, dass die nachzuweisende Wand oder Decke im Bauteilkatalog nicht aufgeführt ist.

Trittschalldämmung:
Für den Nachweis der Trittschalldämmung von Decken und Treppen wird der bewertete Norm-Trittschallpegel L’n,w verwendet. L’n,w wird wie das Schalldämm-Maß in Dezibel (dB) angegeben. Da der bewertete Norm-Trittschallpegel den Schall angibt, der beim Begehen einer Decke oder Treppe in den Raum darunter gelangt, bedeuten große Werte eine schlechte Trittschalldämmung und kleine Werte eine gute Trittschalldämmung. Der Nachweis der Trittschalldämmung gestaltet sich wie folgt:

  1. Berechnung des bewerteten Norm-Trittschallpegels L’n,w für das nachzuweisende Bauteil (z. B. Decke, Treppe)
  2. Ermittlung eines Sicherheitszuschlags uprog (vereinfachend darf uprog mit 3 dB angenommen werden; genaue Ermittlung siehe DIN 4109-2)
  3. Festlegung des Anforderungswerts für die Trittschalldämmung zul. L’n,w (z. B. für Mindestanforderungen nach DIN 4109-1, erhöhte Anforderungen nach VDI 4100)
  4. Nachweis mit folgender Gleichung:

Gleichung 3:
L’n, w + uprog ≤ zul. L’n, w

Aufgrund der unterschiedlichen Konstruktionen der verschiedenen Bauweisen wird das Rechenmodell zum Nachweis der Trittschalldämmung unterschiedlich umgesetzt. In DIN 4109-2 werden folgende Fälle unterschieden:

  • Trittschallübertragung bei Massivdecken
  • Trittschallübertragung bei leichten Decken (wie z. B. Holzbalkendecken)
  • Trittschallübertragung bei Gebäuden mit zweischaliger massiver Haustrennwand
  • Trittschallübertragung bei Treppen (massive  Treppen an massiven Treppenwänden, leichte Treppen an massiven Treppenwänden, leichte Treppen an Treppenwänden in Holzbauweise)

Zurzeit kann nur ein Teil der genannten Situationen beim Nachweis berücksichtigt werden, da die Rechenverfahren noch fehlen oder noch nicht normativ geregelt sind.

Trittschalldämmung bei Massivdecken:
Als Massivdecken im Sinne der DIN 4109 gelten Stahlbetondecken, Stahlleichtbetondecken sowie Fertigteildecken aus unterschiedlichen Baustoffen. Die Trittschalldämmung einer Massivdecke nimmt mit der Masse und der Biegesteifigkeit zu. Eine ausreichende Trittschalldämmung kann jedoch – im Gegensatz zur Luftschalldämmung – nicht allein durch Erhöhung der flächenbezogenen Masse erreicht werden. Es ist in jedem Fall eine Deckenauflage erforderlich, die durch eine schalltechnische Entkopplung von der Baukonstruktion eine Trittschallminderung bewirkt. Deckenauflagen sind beispielsweise schwimmende Estriche. Ein schwimmender Estrich ist ein Estrich, der auf einer Dämmschicht verlegt wird und auf  einer Unterlage frei beweglich („schwimmend“) ist. Außerdem ist er vollständig von allen aufgehenden Bauteilen (z. B. Wände, Rohrleitungen usw.) durch Randdämmstreifen getrennt, sodass eine vollständige schalltechnische Entkopplung gewährleistet wird.

Für die Dämmschicht dürfen nur geeignete Trittschalldämmstoffe, ggf. in Kombination mit Wärmedämmstoffen (z. B. bei Bodenplatten) verwendet werden. Als Estriche dürfen nur Stoffe nach DIN 18560-1 [11] ausgeführt werden, d. h. mineralisch gebundene Estriche (z. B. Zementestrich), Gussasphaltestriche, Kunstharzestriche sowie Fertigteilestriche. Bei der Ausführung ist darauf zu achten, dass keine Schallbrücken entstehen. Der Randdämmstreifen ist daher so anzuordnen, dass der Fußbodenaufbau (d. h. Estrich und Bodenbelag) vollständig von allen Bauteilen (Wände, Rohr- und Installationsleitungen) entkoppelt wird. Schwimmende Estriche können auch für Fußbodenheizflächen verwendet werden. In diesem Fall werden in der Estrichplatte die Heizwasserleitungen verlegt. Die Estrichplatte wird daher meist dicker ausgeführt, um die Leitungen unterbringen zu können („Heizestrich“). Die Trittschallminderung, d. h. der Betrag, um den der Normtrittschallpegel der Rohdecke durch einen schwimmenden Estrich verringert wird, hängt von der dynamischen Steifigkeit der Trittschalldämmplatten und von der flächenbezogenen Masse der Estrichplatte ab. Weiche Dämmplatten und eine große Masse der Estrichplatte führen zu einer großen Trittschallminderung. In der Praxis sind hier Grenzen gesetzt, da für die Ableitung der Nutzlast der Decke eine Mindeststeifigkeit der Trittschalldämmplatten erforderlich ist. Weiterhin ist zu beachten, dass eine Unterdecke die Trittschalldämmung (und auch die Luftschalldämmung) verbessert. Weiterhin dürfen Massivdecken keine Undichtigkeiten (z. B. Abluftsysteme, nachträglich ausgeführte und nicht abgedichtete Bohrlöcher für Elektrokabel und Rohrdurchführungen o. Ä.) aufweisen, da hierdurch die Schalldämmung (Luft- und Trittschall) beeinträchtigt wird. Decken mit einer größeren Deckenstärke (mindestens 180 mm) haben sich in der Praxis bewährt, insbesondere gilt dies bei erhöhten Anforderungen an die Trittschalldämmung. Auf die Ausführung von Decken mit geringerer Dicke sollte daher aus Sicht der Trittschalldämmung nach Möglichkeit verzichtet werden. Die Größenordnung der erforderlichen Trittschallminderung soll an folgendem Beispiel verdeutlicht werden. Für eine Rohdecke aus Stahlbeton mit einer Dicke von 18 cm würde sich ohne eine trittschallmindernde Deckenauflage ein bewerteter Normtrittschallpegel von ca. 72 dB ergeben. Es wird angenommen, dass sich dieser Wert durch die Schallübertragung über die flankierenden Bauteile um ca. 2 dB erhöht. Insgesamt würde sich somit ein Trittschallpegel von 74 dB ergeben. Dieser Wert ist noch um den Sicherheitszuschlag von 3 dB zu erhöhen, sodass sich 77 dB ergeben. Dieser Wert liegt weit über dem Anforderungswert von Wohnungstrenndecken. Selbst die Mindestanforderungen nach DIN 4109-1 würden hiermit nicht erreicht (L’n,w ≤ 50 dB). Es ist daher in diesem Beispiel eine Deckenauflage erforderlich, die eine Trittschallminderung von mindestens 27 dB (72 + 2 + 3 – 50 = 27 dB) aufweist. Dieser Wert kann mit üblichen schwimmenden Estrichen erreicht werden. Für Vorbemessungen sollte eine Trittschallminderung von ca. 30 dB veranschlagt werden.

Literatur, Normen und Vorschriften

[1] DIN 4109: Schallschutz im Hochbau; Teil 1: Mindestanforderungen (2018); Teil 2: Rechnerische Nachweise der Erfüllung der Anforderungen (2018); Teil 31 (2016): Daten für die rechnerischen Nachweise des Schallschutzes (Bauteilkatalog) – Rahmendokument; Teil 32 (2016): … (Bauteilkatalog) – Massivbau ; Teil 33 (2016): … (Bauteilkatalog) – Holz-, Leicht- und Trockenbau; Teil 34 (2016): … (Bauteilkatalog) – Vorsatzkonstruktionen; Teil 35 (2016): … (Bauteilkatalog) – Elemente, Fenster, Türen, Vorhangfassaden; Teil 36 (2016): … (Bauteilkatalog) – Gebäudetechnische Anlagen; Teil 4 (2016): Bauakustische Prüfungen; Beuth Verlag, Berlin.

[2] DIN 4109 (1989): Schallschutz im Hochbau; Anforderungen und Nachweise; DIN 4109 Beiblatt 1 (1989): Schallschutz im Hochbau; Ausführungsbeispiele und Rechenverfahren; Beuth Verlag, Berlin.

[3] DIN EN ISO 12354: Bauakustik – Berechnung der akustischen Eigenschaften von Gebäuden aus den Bauteileigenschaften; Teile 1 bis 4 (2017), Teil 5 (2009), Teil 6 (2004); Beuth Verlag, Berlin.

[4] DIN 4109-34/A1: Schallschutz im Hochbau – Teil 34: Daten für die rechnerischen Nachweise des Schallschutzes (Bauteilkatalog) – Vorsatzkonstruktionen vor massiven Bauteilen; Normentwurf 2018-10; Beuth Verlag, Berlin.

[5] DIN 4109-35/A1: Schallschutz im Hochbau – Teil 35: Daten für die rechnerischen Nachweise des Schallschutzes (Bauteilkatalog) – Elemente, Fenster, Türen, Vorhangfassaden; Normentwurf 2018-10; Beuth Verlag, Berlin.

[6] DIN 4109 Beiblatt 2 (1989): Schallschutz im Hochbau; Hinweise für Planung und Ausführung; Vorschläge für einen erhöhten Schallschutz; Empfehlungen für den Schallschutz im eigenen Wohn- und Arbeitsbereich; Beuth Verlag, Berlin.

[7] Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FluLärmG); Bundesgesetz (1971, letzte Änderung 2007).

[8] Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 4. Juni 2009 VII ZR 54/07.

[9] VDI-Richtlinie 4100 (2012): Schallschutz im Hochbau – Wohnungen – Beurteilung und Vorschläge für erhöhten Schallschutz; Verein Deutscher Ingenieure (VDI), Düsseldorf.

[10] DEGA Empfehlung 103: Schallschutz im Wohnungsbau – Schallschutzausweis (2018) Deutsche Gesellschaft für Akustik e. V.; Berlin.

[11] DIN 18560-1: Estriche im Bauwesen – Teil 1: Allgemeine Anforderungen, Prüfung und Ausführung (2015); Beuth Verlag, Berlin.

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